S A T Z U N G
des Vereins
„Freundeskreis Arusha/Tanzania“ e.V.

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Freundeskreis Arusha/ Tanzania“ e.V. und ist im
Vereinsregister beim Amtsgericht Neubrandenburg eingetragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Canzow 3, 17348 Woldegk.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2
Aufgabe und Zweck

1. Der Verein ist ein Zusammenschluss von Förderern, Fachleuten und Freunden der Region Arusha in der Vereinigten Republik Tansania, insbesondere der Großgemeinde Oldonyowas. Einwohner dieser Region können selbst auch Mitglied werden.
2. Zweck des Vereins ist die Entwicklungszusammenarbeit und Völkerverständigung und deren Förderung in dieser Region.
3. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Maßnahmen verwirklicht, die eine „Hilfe zur Selbsthilfe“ für die Dörfer bedeuten.
4. Maßnahmen zur Verbesserung der Lebensqualität durch Förderung von hygienischen, sozialen und wirtschaftlichen sowie bildungsorientierten Projekten, die es den ansässigen Bewohnern ermöglichen, aus eigener Kraft wirksame und lang wirkende Verbesserungen durchzusetzen, sind Hauptziel des Vereins.
5. Beispiele der Förderung sind
– Förderung der Aus- und Weiterbildung, insbesondere von Kindern und Jugendlichen
– Förderung von Qualifizierungen (Studien, Berufsausbildungen)
– Förderung der Entwicklungshilfe, der Sozialstrukturen, der Kultur
– Förderung der Gleichberechtigung von Mann und Frau
– Förderung beim Umgang mit Waisenkindern
– Förderung der Begegnungen zwischen Deutschen und Tansaniern in beiden Ländern
– Förderung von freundschaftlichen Beziehungen zwischen deutschen und tansanischen Schulen und Kindereinrichtungen.
6. Der Verein beschäftigt sich mit den Lebensverhältnissen in Ostafrika und wirbt für ein Wachsen des Verständnisses der Probleme und der notwendigen Hilfen für dort lebende Menschen.
7. Der Verein arbeitet mit Organisationen/Vereinen verwandter Zielsetzung zusammen. Die Zusammenarbeit in Tansania soll, wenn möglich, über die Evangelical Lutheran Church in Tanzania (ELCT), der North Central Diocese (NCD) in Arusha, dem Arumeru/Arusha-Distrikt und mit der HMC NGO der Großgemeinde Oldonyowas erfolgen.

§ 3
Gemeinnützigkeit und Reingewinn

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4
Mittel des Vereins

1. Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein aus folgenden Quellen
a) Mitgliedsbeiträge
b) Geld- und Sachspenden
c) Zuschüsse
d) sonstige Zuwendungen

§ 5
Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand binnen einer Frist von drei Monaten. Der Antrag soll den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers enthalten, bei juristischen Personen den Namen und Sitz des Betriebes/ der Einrichtung sowie den Geschäftsführer/ Betriebsleiter.
3. Bei einem ablehnenden Bescheid kann der Antragsteller Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zugang des ablehnenden Bescheids beim Vorstand einzureichen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch
a) Tod oder Verlust der Rechtspersönlichkeit
b) Austritt
c) Streichung von der Mitgliederliste
d) Ausschluss
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum jeweiligen Jahresende.
3. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu
rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der
Mitgliederversammlung zu verlesen.

4. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber
dem Vereinsvermögen.

5. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Die Streichung darf beschlossen werden, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung die Beitragsschulden nicht beglichen hat. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

§ 7
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand

§ 8
Mitgliederversammlung

1. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere
a) Wahl des Vorstandes und Neuwahl
b) Entlastung des Vorstandes
c) Wahl der Rechnungsprüfer
d) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliederbeitrages
e) Änderung der Satzung
f) Genehmigung des Haushaltes
g) Abschluss von Rechtsgeschäften mit dem Wert von mehr als 10.000,00 Euro und außerplanmäßige Ausgaben von Spendenmitteln von mehr als 10.000,00 Euro im Einzelfall
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern
i) Ernennung eines Ehrenvorsitzenden, der den Verein in Deutschland und in Tansania repräsentativ vertritt, jedoch nicht Vorstandsmitglied laut § 9 ist
j) Auflösung des Vereins
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, einberufen oder, wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Die Einberufung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet. Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergeschrieben und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
5. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechtes kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nur bis zu drei fremde Stimmen vertreten.

§ 9
Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen:
a. dem Vorsitzenden
b. dem Schriftführer
c. dem Schatzmeister

Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
2. Der Verein wird im Rechtsverkehr gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
3. Die Wahl des Vorstandes erfolgt für drei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt bis der neue Vorstand gewählt ist.
4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied berufen, das stimmberechtigt ist. Bei der nächsten Mitgliederversammlung ist ein neues Vorstandsmitglied zu wählen.
5. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
6. Der Vorstand kann zur fachlichen Beratung und Unterstützung einen Beirat, Ausschüsse sowie einzelne Mitglieder berufen.

§ 10
Zuständigkeit des Vorstandes

1. Der Vorstand erledigt die Geschäfte des Vereins zwischen den Mitgliederversammlungen. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

a) Abschluss von Rechtsgeschäften und Verfügungen über Spendenmittel im Rahmen des beschlossenen Haushaltes.
b) Aufstellung der Buchführung, Erstellen eines Jahresberichtes
c) Einberufung der Mitgliederversammlung
d) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
e) Ausführen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
f) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
g) Abschluss von Rechtsgeschäften mit dem Wert von bis zu 10.000,00 Euro und außerplanmäßige Ausgaben von Spendenmittel bis zu 10.000,00 Euro im Einzelfall
2. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Schatzmeister, schriftlich, fernmündlich oder telefonisch unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden.
3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder Schatzmeister, anwesend sind. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der Schatzmeister.
4. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Anwesenheit von zwei Vorstandsmitgliedern und Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit, die des Schatzmeisters.
5. Die Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
6. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem oder telefonischem Weg gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
7. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 11
Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt und in einer Beitragsordnung festgeschrieben.

§ 12
Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Evangelisch-Lutherische Kirchgemeinde Woldegk, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke in der Arusha-Region in Tansania zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 18. April 2008 beschlossen. In der Mitgliederversammlung am 19. April 2013 erfolgte die erste Änderung zur bestehenden Satzung und in der Mitgliederversammlung am 29. März 2019 die 2. Änderung.

Vorsitzender des Vereins
„Freundeskreis Arusha/Tanzania“ e.V.